{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n128. Ergänzend hat E.________ in all ihren Befragungen ausgesagt, dass die angeschuldigte\nPerson sie nach einem Training im Januar/Februar 2022 gegen ihren Willen umarmte. Die\nUmarmung wurde von E.________ als sehr unangenehm empfunden. Sie gab an, in dieser\nSituation nicht die Möglichkeit gefunden zu haben, sich zur Wehr zu setzen oder das\nAngebot der angeschuldigten Person, sie nach Hause zu fahren, abzulehnen. Auch diese\nAussage erscheint aus Sicht des Schweizer Sportgerichts aufgrund der Abhängigkeit wegen\ndem Trainer-Spielerinnen-Verhältnisses, der Minderjährigkeit von E.________ und der\nwiderspruchsfreien Wiedergabe der Geschehnisse nachvollziehbar.\n\n129. Trotz der belastenden Vorkommnisse bezeichnet E.________ die angeschuldigte Person\nwiederholt als \"guten\" und \"netten\" Trainer. Sie gab zudem an, dass sie Angst vor einer\nMeldung aufgrund der Reaktion der angeschuldigten Person hatte. Erst nachdem\nE.________ die angeschuldigte Person gebeten hatte, die Nachrichten zu unterlassen und\ndieser Bitte nicht nachgekommen war, sah sie sich zur Meldung veranlasst. Diese Aussagen\nwertet das Schweizer Sportgericht als glaubwürdig und bezeugen ausserdem das\nAbhängigkeitsverhältnis zwischen E.________ und der angeschuldigten Person.\n130. Die angeschuldigte Person bestreitet weiter die Verwertbarkeit der schriftlichen\nZeugenbefragung von E.________ vom 6. März 2025. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass\nE.________ einzig aufgrund der psychischen Belastung von der Teilnahme an der\n\n23\nHauptverhandlung dispensiert wurde, welche unter anderem durch das Verhalten der\nangeschuldigten Person verursacht worden ist. Es ist allseits bekannt, dass Opfern derartiger\nTaten gewisse Schutzmassnahmen zugestanden werden, so dass keine direkte Konfrontation\nmit dem Verursacher nötig ist. Dies ist auch hier geschehen, wobei die Teilnahmerechte der\nangeschuldigten Person gewahrt wurden. Einerseits sieht das VerfRegl ohnehin keine\nunmittelbare Konfrontation mit Belastungszeugen vor. Andererseits wurde der\nangeschuldigten Person mehrfach die Möglichkeit gewährt, Ergänzungsfragen an\nE.________ zu stellen, wovon diese jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Sodann konnte\nsich die angeschuldigte Person im Rahmen ihrer Parteivorträge detailliert zur\nGlaubhaftigkeit und zum Inhalt der Aussagen von E.________ äussern, wobei die\nangeschuldigte Person nichts vorgetragen hatte, was das Schweizer Sportgericht an den\nAussagen von E.________ zweifeln liesse.\n\n131. Unter Würdigung aller Umstände und insbesondere der Konsistenz in den Aussagen und\nderen Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln gelangt das Schweizer\nSportgericht zum Schluss, dass den Aussagen von E.________ eine hohe Glaubwürdigkeit\nzukommt. Es ist folglich erstellt, dass die sich in den Akten befindlichen Nachrichten\nzwischen der angeschuldigten Person und E.________ stattfand. Auf die konkrete rechtliche\nWürdigung dieser Nachrichten wird weiter unten einzugehen sein.\n\n132. Das Schweizer Sportgericht würdigt die Aussagen von K.________ als glaubhaft und in sich\nstimmig. Die Aussagen stehen in Übereinstimmung mit dem eingereichten Screenshot der\nChatnachrichten, welche einen privaten Austausch zwischen der angeschuldigten Person\nund K.________ belegen. Insbesondere zeigt der Screenshot, dass die angeschuldigte\nPerson gegenüber K.________ wiederholt Anspielungen auf deren Körper machte.\n\n133. Die telefonische Befragung von K.________ vom 23. Mai 2022, durchgeführt durch die\nAntragstellerin, stützt diese Einschätzung. K.________ schilderte darin übereinstimmend,\ndass Aussagen seitens der angeschuldigten Person gemacht wurden. Im Februar 2022 fand\ndie letzte Chat-Konversation zwischen der angeschuldigten Person und K.________ statt.\n\n134. K.________ gab an, dass sie die Nachrichten als unangenehm empfand, sich jedoch aus\nSorge vor möglichen beruflichen Konsequenzen nicht an die zuständigen Stellen wandte.\nDies insbesondere deshalb, weil die Ehefrau der angeschuldigten Person ebenfalls beim\nVerein B.________ tätig war. Dies wird dadurch bekräftigt, dass K.________ einen\nScreenshot der Konversation aufbewahrte. Weiter bestätigte K.________, dass die\nangeschuldigte Person sie nicht körperlich bedrängt hat.\n\n135. Das Schweizer Sportgericht erkennt in der Aussage von K.________ keine Widersprüche. Die\nSchilderungen sind detailliert und konsistent mit dem vorliegenden Beweismittel. Das\nSchweizer Sportgericht kommt demnach zum Schluss, dass den Aussagen von K.________\neine hohe Glaubwürdigkeit zukommt.\n\n136. Hinsichtlich der Aussagen der angeschuldigten Person kommt das Schweizer Sportgericht\nzur folgenden Würdigung, dass die angeschuldigte Person den Sachverhalt grundsätzlich\nnicht bestreitet. In der Befragung durch die Antragstellerin vom 9. Juni 2022 bestritt die\nangeschuldigte Person die Vorwürfe und verneinte, dass seine Nachrichten mit den\nSpielerinnen sexuellen Inhalt gehabt hätten. Nach Vorlage der Screenshots der Chat-\nNachrichten mit E.________ und K.________ hat die angeschuldigte Person die Nachrichten\nerkannt, bestätigt und als korrekt unterzeichnet. Erst ab der Konfrontation mit klaren\nBeweisen stand die angeschuldigte Person zu den von ihm versandten Nachrichten. Fortan\nzeigte sich, dass die angeschuldigte Person sich bewusst war, dass er sich nicht korrekt\n\n"}