{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n120. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit \"Ethikverstösse\", um sodann unter Art. 2.1\nbis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik-\nStatut \"Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können\".\nWie von der Antragstellerin zu Recht erkannt, steht im vorliegenden Fall primär die\nVerletzung von Art. 2.1.4 (Verletzung der sexuellen Integrität) zur Beurteilung.\n\n121. Für eine allfällige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch\nwurde dies von SSI vorgebracht. Entsprechend sind im Folgenden die vorgeworfenen\nVorfälle unter dem Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut zu prüfen.\n\n1. Beweismass\n\n122. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen zum Beweismassstab für die Feststellung\neines Ethikverstosses. Es ist daher Sache des Schweizer Sportgerichts, diesen zu\nbestimmen.12 Die Rechtsprechung des TAS sieht die Anwendung des \"comfortable\nsatisfaction\"-Massstabs vor, sofern das anwendbare Regelwerk keine ausdrücklichen\nVorgaben enthält.13\n\n123. Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut kodifiziert diesen Beweismassstab\n(vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Für den von der\nangeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis gilt das Beweismass der\nleicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Version mit\nInkrafttreten am 1. Januar 2025). Diese Präzisierung ist im vorliegenden Verfahren\nsinngemäss anzuwenden.14\n\n2. Beweismittel und Beweisergebnis\n\n124. Im Rahmen der Personalbeweise hat die Antragstellerin, im Bereich der Zuständigkeit des\nSchweizer Sportgerichts, E.________, K.________, I.________ und die angeschuldigte\nPerson befragt. Die Antragstellerin führte weitere Abklärungen durch, die jedoch aufgrund\nder Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die Vorfälle ab dem 1. Januar 2022\n(s. Rz Erreur ! Source du renvoi introuvable. ff.) nicht erläutert werden. Die angeschuldigte\nPerson wurde am 9. Juni 2022 durch die Antragstellerin persönlich befragt. Am 18. August\n2022 hat die angeschuldigte Person ihre erste, ausführliche schriftliche Stellungnahme zu\nden gegen die angeschuldigte Person erhobenen Vorwürfen eingereicht. Nach Übernahme\ndes Falls durch das Schweizer Sportgericht folgten weitere Stellungnahmen im vorliegenden\n\n12 Vgl. RIGOZZI ANTONIO/QUINN BRIANNA, Evidentiary issues before CAS, in: Bernasconi (Hrsg.), International\nSports Law and Jurisprudence of the CAS, 4th CAS and SAV-FSA Conference Lausanne 2012, Bern 2014,\n25 und 29.\n13 Vgl. CAS 2017/A/5003 (Jérôme Valcke v. FIFA), Rz. 175; CAS 2009/A/1920 (FK Pobeda, Aleksandar\nZabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA), Rz. 84 f.\n14 Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3.\n\n22\nVerfahren. Sodann liegen als Sachbeweise Screenshots bzw. Fotografien der Chatverläufe\nder angeschuldigten Person sowohl mit E.________ als auch mit K.________ vor.\n125. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen von E.________ gelangt das Schweizer\nSportgericht zur folgenden Würdigung: E.________ hat seit ihrer ersten Meldung vom\n16. Februar 2022 sowie im gesamten Verlauf der Untersuchung die Vorfälle einheitlich\ndargestellt. Die von E.________ gegen den Angeschuldigten erhobenen Vorwürfen stehen\nim Einklang mit den vorgelegten Screenshots der Chatverläufe zwischen E.________ und\nder angeschuldigten Person. Die Inhalte der Screenshots decken sich sodann mit den\nAussagen von E.________, welche diese sowohl in ihrer Befragung durch die Antragstellerin\nwie auch das Schweizer Sportgericht tätigte.\n\n126. Aus den Aussagen von E.________ geht hervor, dass sie den privaten Kontakt mit der\nangeschuldigten Person ab dem intensiveren Kontakt über Snapchat für sehr unangenehm\nund psychisch belastend empfand. Sie sagte aus, dass die angeschuldigte Person sehr\nfordernd war und auf ablehnende Reaktionen bzw. persönliche Grenzen eine Erklärung\nforderte und diese nicht respektierend wahrnahm. Die erneute Befragung durch das\nSchweizer Sportgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellte für E.________ eine\nerhebliche emotionale Belastung dar. Sie liess sich daher aus gesundheitlichen Gründen für\ndie Hauptverhandlung ärztlich dispensieren und wurde stattdessen schriftlich befragt. Die\nschriftlichen Aussagen durch die Befragung des Schweizer Sportgerichts vom 6. März 2025\nbestätigten den oben erläuterten Sachverhalt.\n\n127. Insbesondere wurden durch die Aussagen von E.________ und den Screenshots der Chat-\nNachrichten bestätigt, dass ein privater Kontakt zwischen E.________ und der\nangeschuldigten Person bestand. Dieser Kontakt intensivierte sich gegen Ende des Jahres\n2021 laut Aussagen von E.________ und erfolgte zeitlich bis nach Eingang der Meldung von\nE.________ bei SSI am 16. Februar 2022. Die Chatverläufe enthalten deutlich sexuellen\nInhalt, unter anderem Bitten um anzügliche Bilder von E.________, das Versenden eigener\nBilder durch die angeschuldigte Person sowie mehrfach sexuell konnotierte Aussagen über\nden Körper von E.________. Diese Inhalte stehen im Einklang mit den diesbezüglichen\nAusführungen von E.________ in ihren Befragungen wie auch den Screenshots der\nChatnachrichten.\n\n"}