{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n109. Betreffend die mutmasslichen Vorfälle im Zusammenhang mit E.________ und K.________\ngeht es um potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut, welche (teilweise) mutmasslich\nnach dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben könnten. Da das Ethik-Statut am 1. Januar\n2022 in Kraft getreten ist, geht es mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von\npotenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten\nvon Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie den\nobigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen\nBeurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle\nbetreffend E.________ und K.________ nach dem 1. Januar 2022 daher zu bejahen.\n\nI. Fazit\n\n110. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur\nBeurteilung der Vorfälle betreffend E.________ und K.________ ab dem 1. Januar 2022\nzuständig ist.\n\n111. Für die Beurteilung der Vorfälle vor dem 1. Januar 2022, d.h. für Vorfälle betreffend\nL.________, M.________, N.________ sowie die beiden anonymen Zeuginnen besteht\nhingegen keine Zuständigkeit.\n\n20\nVII. Anwendbares Recht\n112. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von\nEthikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut.\n\n113. Das Ethik-Statut trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Schlussbestimmungen des Ethik-Statuts\nin seiner Fassung vom 26. November 2021).\n\n114. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von\nSwiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und\nZuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie\nSanktionierung auf SSI und die DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die\nMeldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die\nrechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. Erreur ! Source du renvoi\nintrouvable. ff. ausgeführt, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren\nzuständig, für welche bis zum\n30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist. In casu geht es um die Beurteilung von Vorfällen\naus dem Januar und Februar 2022 (somit vor Inkrafttreten des Ethik-Statuts 2022 in seiner\nFassung vom 25. November 2022 sowie des Ethik-Statuts 2025), weshalb das Ethik-Statut in\nder Fassung vom 26. November 2021 anwendbar ist.\n\n115. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt\nder Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer\nSportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von\nPersonen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).\n\n116. Gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. f Ethik-Statut gilt dieses unter anderem auch für Betreuer:innen\nvon Sportler:innen gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. e, wie zum Beispiel Trainer:innen. Als natürliche\nPersonen gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. e Ethik-Statut gelten Sportler:innen, die an einer\norganisierten Sportaktivität einer Sportorganisation teilnehmen oder sich auf eine\nTeilnahme vorbereiten.\n\n117. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik-\nStatut bis zu seiner Entlassung unbestritten Trainer des Vereins B.________ (Headcoach),\ngebunden durch einen formellen Arbeitsvertrag, und somit der Trainer von einer der von\nden möglichen Ethikverstössen betroffenen Personen (E.________) bzw. der Co-Trainer\n(einer anderen Mannschaft des Vereins B.________) der anderen von möglichen\nEthikverstössen betroffenen Person (K.________). Bereits in dieser Hinsicht ist die\nangeschuldigte Person vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. f Ethik-\nStatut erfasst und es kann offenbleiben, ob die angeschuldigte Person auch aus weiteren\nGründen dem Ethik-Statut unterstellt wäre.\n\n118. Zusammenfassend kann in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts\ndamit festgehalten werden, dass dieser insbesondere aufgrund der Trainertätigkeit gegeben\nist.\n\n119. In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss\ndessen Art. 1.2 Abs. 1 \"auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen\nund Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang\nmit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit\nauswirken kann\". Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person\nstand als Trainer der Sportlerinnen bzw. als Co-Trainer mit dem Sportbetrieb des Vereins\n\n21\nB.________ in Zusammenhang und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen\nAnwendungsbereich des Ethik-Statuts nach Art. 1.2 Abs. 1. Ausserdem ist von einer\nAuswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2\nAbs. 1 Ethik-Statut auszugehen. Damit ist das Ethik-Statut in casu zweifelsohne anwendbar.\n\nVIII. Materielles\nA. Verstösse gegen das Ethik-Statut\n\n"}