{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n99. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Disziplinarkammer aus\nder verbandsinternen Struktur von Swiss Olympic herausgelöst und zum 1. Juli 2024 durch\ndie unabhängige Stiftung Schweizer Sportgericht abgelöst wurde. Das Schweizer\nSportgericht kann daher – im Unterschied zur früheren Disziplinarkammer – nicht mehr als\neigentliches Verbandsgericht qualifiziert werden. Vielmehr sieht Art. 10 Abs. 1 der Statuten\nvon Swiss Olympic ausdrücklich folgendes vor: \"Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern\nentscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter\nAusschluss der ordentlichen Gerichte\". Die vor dem 1. Januar 2022 geltenden Regelwerke –\ninsbesondere die Ethik-Charta von Swiss Olympic, die Statuten des SHV und der Code of\nConduct des SHV – enthalten keine Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer\nSportgerichts – als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV und Schiedsgericht im\nSinne von Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic – a posteriori begründen könnten.\n\n100. Die Bejahung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im vorliegenden Fall, gestützt\nauf Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut 2022 resp. Art. 10.3.3 Abs. 2 Ethik-Statut 2025, würde einer\nnachträglichen Bindung der angeschuldigten Person an eine Schiedsklausel gleichkommen,\nwas aus rechtlicher Sicht problematisch erscheint. Dieses Problem wurde von Swiss Olympic\noffensichtlich erkannt, weshalb das revidierte Ethik-Statut vom 1. Januar 2025 in Art. 10.3.3\nAbs. 5 nun vorschreibt, dass eine Schiedsvereinbarung erforderlich ist, damit die\nZuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die Beurteilung von Ethikverstössen, die vor\ndem 1. Januar 2022 begangen wurden, überhaupt in Frage kommt. Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-\nStatut 2022 resp. Art. 10.3.3 Abs. 2 Ethik-Statut 2025 sind somit stets in Verbindung mit\nArt. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic und Art. 10.3.3 Abs. 5 Ethik-Statut 2025 zu\nlesen. Eine Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. 10.3.3 Abs. 5 Ethik-Statut 2025 liegt in\ncasu sodann keine vor.\n\n101. Somit liegt auch gestützt auf Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut 2022 resp. Art. 10.3.3 Abs. 5 Ethik-\nStatut 2025 keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts vor.\n\n102. Schliesslich bestimmt Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut 2022, dass \"[b]ei der Beurteilung von\nEthikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben, […] die\nDisziplinarkammer das Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbandes an[wendet].\nDas Verfahren richtet sich nach dem Verfahrensreglement der Disziplinarkammer\". Art. 8.2\nAbs. 4 Ethik-Statut 2022 stellt demnach eine Regelung zum anwendbaren Recht dar, die in\nArt. 10.3.4 Ethik-Statut 2025 unter dem Titel \"Anwendbares Recht\" übernommen wurde.\nEine Zuständigkeitsvorschrift ist darin nicht enthalten. Entsprechend kann aus Art. 8.2 Abs. 4\nEthik-Statut 2022 keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der\nVorfälle vor dem 1. Januar 2022 abgeleitet werden.\n\nE. Zwischenfazit\n\n103. Aus den dargelegten Gründen ist das Schweizer Sportgericht lediglich für Vorfälle ab dem 1.\nJanuar 2022 zuständig.\n\n19\nF. Vorfälle betreffend L.________, M.________ und N.________\n\n104. Bei den Vorfällen betreffend L.________, M.________ und N.________ laufen die Ansichten\nder Parteien weit auseinander. Während die Antragstellerin die umschriebenen Vorfälle als\nerstellt und als Ethikverstoss betrachtet, verneint die angeschuldigte Person entweder das\nStattfinden der Vorfälle als Ganzes oder vereinzelt die Qualifikation als Ethikverstoss.\n\n105. Die Frage, ob sich diese Vorfälle zugetragen haben und falls ja, ob dies als Ethikverstoss zu\nqualifizieren wäre, kann und muss im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Einig sind sich\ndie Parteien nämlich dahingehend, dass keiner dieser Vorfälle nach dem Jahr 2020\nstattgefunden haben soll.\n\n106. Mit diesem Ergebnis besteht keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur\nBeurteilung und etwaigen Bestrafung betreffend die Vorfälle im Zusammenhang mit\nL.________, M.________ und N.________.\n\nG. Vorfälle betreffend die anonymen Zeuginnen\n\n107. Betreffend die anonymen Zeuginnen ergibt sich aus dem Untersuchungsbericht nicht, wann\ndiese mutmasslichen Vorfälle stattgefunden haben sollen. Die entsprechenden Angaben aus\nden Protokollen wurden sogar geschwärzt. Das mag im Hinblick des reglementarisch\nvorgesehenen Opfer- und Persönlichkeitsschutzes nachvollziehbar sein, verunmöglicht dem\nSchweizer Sportgericht jedoch die Prüfung dessen Zuständigkeit.\n\n108. Im Ergebnis bleibt deshalb festzuhalten, dass für das Schweizer Sportgericht nicht\nüberprüfbar ist, ob für diese Vorfälle eine Zuständigkeit besteht, weshalb die Zuständigkeit\nim Zweifelsfalle abzulehnen ist.\n\nH. Vorfälle betreffend E.________ und K.________\n\n"}