{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n7 BGE 142 III 402, E. 2.5.1.\n8 Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3.\n\n17\n94. Mit Inkrafttreten von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV am 1. März 2023 wurde festgelegt,\ndass die Disziplinarstelle – also das Schweizer Sportgericht – jene Sanktionen und\nMassnahmen aussprechen kann, die in den Reglementen des Dachverbands vorgesehen\nsind. In den Erläuterungen vom 25. Januar 2023 zur Änderung der SpoFöV heisst es\nausdrücklich: \"Sie [Disziplinarstelle] wendet in materieller Hinsicht die vom Dachverband\nerlassenen Reglemente an und kann die darin vorgesehenen Sanktionen und Massnahmen\naussprechen.\"9 Daraus folgt, dass das Schweizer Sportgericht im Bereich Ethik\nausschliesslich das Ethik-Statut anwenden kann, nicht jedoch die früheren Regelwerke der\nMitgliedsverbände. Die in Art. 8.2 Ethik-Statut 2022 enthaltenen übergangsrechtlichen\nZuständigkeitsregelungen treten insoweit zurück, als sie Sachverhalte erfassen wollen, die\nsich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben. Sie werden durch die höherrangige Norm von\nArt. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV verdrängt und entfalten in diesem Umfang keine\nRechtswirkung mehr.\n\n95. Vor diesem Hintergrund hat das Schweizer Sportgericht in einem früheren Entscheid\nfestgehalten, dass es für die Beurteilung von Vorfällen, die sich vor dem 1. Januar 2022\nereignet haben, nicht zuständig ist.10\n\n96. Auch im Schweizer Parlament wurde diese Problematik thematisiert. In einer Interpellation\nvom 30. September 2022 wurde der Bundesrat unter anderem gefragt: \"Werden\nMeldungen, die Vorkommnisse der Zeit vor der Meldestelle betreffen, nicht überprüft? Falls\nnein, was sind die Gründe? Wäre der Bundesrat bereit dies noch anzupassen?\" In seiner\nStellungnahme vom 16. November 2022 hielt der Bundesrat fest: \"Die SSI bearbeitet\nsämtliche eingehenden Meldungen über potenzielle Ethikverstösse. Gemäss etablierten\nRechtsgrundsätzen ist ein Verhalten nach den reglementarischen Grundlagen, die zum\nZeitpunkt eines Vorfalls in Kraft sind, zu beurteilen. Wird auf Sachverhalte Bezug genommen,\ndie sich vor dem Inkrafttreten des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 ereignet haben, so wird\ndie Meldestelle ein solches Verhalten nicht mit einem Antrag auf eine Sanktion an die\nDisziplinarkammer weiterleiten, auch wenn es nach heutigem Recht als Verstoss gegen das\nEthik-Statut zu werten wäre. Hingegen spricht die Meldestelle eine entsprechende\nFeststellung aus. Diese geht sowohl an die angeschuldigte Person als auch an den\ninvolvierten Sportverband und Swiss Olympic. Der Bundesrat erachtet dieses Vorgehen als\nzielführend.\"11\n\n97. Diese Haltung wird durch die revidierten Statuten von Swiss Olympic bestätigt, die seit dem\n1. Juli 2024 in Kraft sind. In Art. 1.2 Abs. 10 wird festgelegt: \"Die Sanktionierung von\npotenziellen Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut ist Aufgabe der\nStiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für\nDopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung\nunterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss\nSport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports\nangetragen werden.\" Auch hier wird unmissverständlich klargestellt, dass die Zuständigkeit\ndes Schweizer Sportgerichts im Bereich Ethik ausschliesslich die Beurteilung potenzieller\nVerstösse gegen das Ethik-Statut umfasst.\n\n98. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl der Dachverband Swiss Olympic als\nauch der Bundesrat – welcher die Teilrevision der SpoFöV erlassen hat – unmissverständlich\n\n9 Siehe dazu die Erläuterungen des Bundesamts für Sport BASPO vom Januar 2023 zu den Änderungen\nder Sportförderungsverordnung, S. 18.\n10 Entscheid SSG 2024/E/15 vom. 26. Februar 2025, Rz. 119.\n11 Stellungnahme des Bundesrats vom 16. November 2022 zur Interpellation Nr. 22.4225 von NR Aline\nTrede (Swiss Sport Integrity. Wer wird gehört?).\n\n18\nzum Ausdruck gebracht haben, dass das Schweizer Sportgericht im Bereich Ethik\nausschliesslich für die Beurteilung der Fälle zuständig ist, die ihm durch die SSI im\nZusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet werden.\nDie Beurteilung von Ethikverstössen auf Grundlage der Regelwerke der Mitgliedsverbände\nfällt hingegen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich.\n\n"}