{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n87. Vor dem 1. Januar 2022 lagen sowohl die Untersuchung als auch die rechtliche Beurteilung\nund allfällige Sanktionierung von Ethikverstössen in der Zuständigkeit der nationalen\nSportverbände. Das vorliegend anwendbare Ethik-Statut enthält aus diesem Grund\nÜbergangsbestimmungen, mit denen auch die Zuständigkeit der Disziplinarkammer bzw.\ndes Schweizer Sportgerichts für vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2022 liegende Vorfälle\nerfasst werden soll – wobei sich deren normative Reichweite als klärungsbedürftig erweist.\n\n88. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Statuten und untergeordneten\nRegelwerke grosser Sportorganisationen (z.B. FIFA oder UEFA) wie Gesetze auszulegen. 5 Als\nNationales Olympisches Komitee und Dachorganisation des Schweizer Sports gehört Swiss\nOlympic zweifellos zu den bedeutendsten Sportorganisationen der Schweiz.\nDementsprechend sind die Statuten und Reglemente von Swiss Olympic, insbesondere das\nEthik-Statut, in gesetzesähnlicher Weise auszulegen.6 Obwohl die Auslegung mit dem\nWortlaut beginnt, muss die tatsächliche Tragweite einer Gesetzesbestimmung unter\nBerücksichtigung weiterer Auslegungselemente ermittelt werden. Dazu gehören\ninsbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung) und ihr\nverfolgter Zweck, insbesondere das geschützte Interesse (teleologische Auslegung). Ebenso\nentscheidend ist die Bedeutung der Norm im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen\n(systematische Auslegung). Eine Abweichung vom Gesetzestext erfolgt, wenn die\ngesamtheitliche Auslegung zeigt, dass der Wortlaut nicht in allen Punkten dem wahren Sinn\n\n4\nStatt vieler: Entscheid SSG 2024/E/30 vom 5. März 2025, Rz. 86 ff.\n5 BGer 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022, E. 4.3.1; BGer 4A_564/2020 vom 7. Juni 2021, E. 6.4;\nBGer 4A_314/2017 vom 28. Mai 2018, E. 2.3.1.\n6 BGer 4A_294/2022 vom 3. Januar 2023, E. 3.2.3; BGer 4A_600/2016 vom 29. Juni 2017, E. 3.3.4.1.\n\n16\nder Bestimmung entspricht und zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt\nhaben kann oder die dem Gerechtigkeitsempfinden bzw. dem Grundsatz der\nGleichbehandlung widersprechen.7\n\n89. Als Übergangsbestimmung sieht Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut 2022 vor, dass\nUntersuchungsverfahren, die ein Mitgliedsverband von Swiss Olympic vor dem 1. Januar\n2022 eröffnet, bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen hat, von der damit\nbefassten Instanz weiterzuführen und mit einem Schlussbericht abzuschliessen sind. Die\nrechtliche Beurteilung der Untersuchungsergebnisse soll ab dem 1. Januar 2022 in die\nZuständigkeit der Disziplinarkammer fallen.\n\n90. Diese Bestimmung präzisiert einerseits die Untersuchungskompetenz der\nMitgliedsverbände von Swiss Olympic gegenüber der SSI, andererseits die\nEntscheidkompetenz der Disziplinarkammer gegenüber den rechtsprechenden Instanzen\nder Mitgliedsverbände. Die Unterscheidung zwischen Untersuchungs- und\nEntscheidungszuständigkeit geht nun im Übrigen auch klarer aus den Art. 10.3.2 und 10.3.3\ndes revidierten Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 hervor. Es sei darauf hingewiesen, dass bei\nder Auslegung von Art. 8.2 des hier massgeblichen Ethik-Statuts (Fassung vom 1. Januar\n2022) – soweit sich daraus Unklarheiten oder Regelungslücken ergeben – ergänzend auch\ndie Fassung vom 1. Januar 2025 berücksichtigt werden kann, sofern diese von der\nzuständigen Stelle präzisierend konkretisiert worden ist.8\n\n91. In casu wurde das Untersuchungsverfahren aufgrund von Meldungen im Januar und Februar\n2022 am 30. März 2022 durch die Antragstellerin eröffnet. Der Untersuchungsbericht datiert\nvom 19. April 2023 und wurde der damaligen Disziplinarkammer am 25. Mai 2023 vorab per\nE-Mail und am 26. Mai 2023 postalisch zusammen mit den entsprechenden Rechtsbegehren\nzur rechtlichen Beurteilung übermittelt. Nach der Auflösung der Disziplinarkammer wurden\ndie Akten am 7. August 2024 an das Schweizer Sportgericht weitergeleitet und das Verfahren\ndurch das Schweizer Sportgericht mit Eröffnungsschreiben vom 13. November 2024\neröffnet. Somit war am 1. Januar 2022 noch kein Verfahren vor einer rechtsprechenden\nInstanz hängig, weshalb bereits aus diesem Grund Art. 8.2 Abs. 1 und 2 Ethik-Statut 2022\nvorliegend keine Anwendung finden.\n\n92. Übergangsrechtlich ist weiter Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut 2022 zu prüfen. Laut dieser\nBestimmung soll die Disziplinarkammer ab dem 1. Januar 2022 für die rechtliche Beurteilung\nvon Untersuchungsergebnissen zuständig sein, sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein\nVerfahren vor einer rechtsprechenden Instanz eröffnet wurde. Derselbe Grundsatz wurde in\nredaktionell leicht angepasster Form im Ethik-Statut 2025 (Art. 10.3.3 Abs. 2)\nwiedergegeben. Gestützt auf Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut 2022 resp. Art. 10.3.3 Abs. 2 Ethik-\nStatut 2025 stellt sich somit die Frage, ob sich die Zuständigkeit der Disziplinarkammer bzw.\ndes Schweizer Sportgerichts auch auf Vorfälle vor dem 1. Januar 2022 erstreckt.\n\n93. Seit der Verabschiedung des Ethik-Statuts 2022 durch Swiss Olympic hat sich der rechtliche\nRahmen weiterentwickelt. Seit dem 1. März 2023 ist für die Beurteilung der Zuständigkeit\ndes Schweizer Sportgerichts seine Funktion als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von\nArt. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV von Bedeutung. Das Gericht untersteht seither zwingend\nden entsprechenden Vorschriften. Daher ist zu prüfen, ob die Zuständigkeitsregelungen des\nEthik-Statuts mit den Bestimmungen der SpoFöV in Einklang stehen.\n\n"}