{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n76. Zudem verneint die angeschuldigte Person, dass die entsprechende Bestimmung im Ethik-\nStatut (Art. 6.3) für die angeschuldigten Person anwendbar sei, da dieser das Ethik-Statut\nwenn überhaupt lediglich global übernommen habe und deshalb im Sinne der\nUngewöhnlichkeitsregel diese Bestimmung für die angeschuldigte Person keine Anwendung\nfinden könne. Die angeschuldigte Person habe schlicht nicht mit dem Vorhandensein einer\nsolchen Bestimmung rechnen können und müssen.\n\n14\nV. Prozessuales\n77. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1\nSpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl.\nGemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet diese auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt\nseines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende\nVerfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 13. November 2024 eröffnet wurde, gilt\ndamit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024.\n\nVI. Zuständigkeit\nA. Vorbemerkungen\n\n78. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024\ngegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei\nStreitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer\nSportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle\nvon mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.\n\n79. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht richtet sich nach dem Reglement betreffend\ndas Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (\"VerfRegl\"). Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024\nin Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der\nDisziplinarkammer vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl findet auf sämtliche Verfahren\nAnwendung, in denen Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände die bisherige\n\"Disziplinarkammer des Schweizer Sports\" oder das Schweizer Sportgericht für zuständig\nerklären (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach\nArt. 26 VerfRegl sinngemäss die ZPO.3\n\n80. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit.\n\nB. Position der Parteien\n\n81. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das Schweizer Sportgericht zuständig ist. Zur\nrechtlichen Beurteilung von Vorfällen, welche sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben,\nführt die Antragstellerin aus, dass gestützt auf die Übergangsbestimmungen des Ethik-\nStatuts (Art. 10.3.3 Abs. 2 Ethik-Statut 2025) die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts\ngegeben sei.\n\n82. Die angeschuldigte Person hat mit Stellungnahme vom 21. November 2024 die\nUnzuständigkeitseinrede erhoben mit der Begründung, dass eine Unterstellung unter die\nZuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nie erfolgt sei.\n\nC. Zuständigkeit für Sachverhalte ab dem 1. Januar 2022\n\n83. Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 i.V.m Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic vom 24.\nNovember 2023 (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024) ist die Sanktionierung\npotenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht.\nZudem legt diese Bestimmung fest, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht für die\nBeurteilung von Fällen zuständig ist, die ihr von der SSI im Zusammenhang mit potenziellen\n\n3\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n15\nVerstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet werden. Weiter sieht Art. 10 Abs. 2 der\nStatuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich auch\nüber noch nicht abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem Ethik-Statut\nentscheidet, für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer zuständig war.\n\n84. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung möglicher Verstösse gegen\ndas am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Ethik-Statut ergibt sich zudem aus dem Beschluss\ndes Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 sowie aus dem Ethik-\nStatut selbst. Gemäss Art. 5.6 Ethik-Statut obliegt die Beurteilung potenzieller\nEthikverstösse der Disziplinarkammer. Wie im Beschlussprotokoll der 27. ordentlichen\nVersammlung des Sportparlaments unter Traktandum 9 festgehalten, wurden die\nStatutenänderungen genehmigt, womit sämtliche Kompetenzen der Disziplinarkammer auf\ndie Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen sind. Seit dem 1. Juli 2024 ist somit das\nSchweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die\nDisziplinarkammer zuständig war.\n\n85. Das Schweizer Sportgericht ist somit zuständig für die rechtliche Beurteilung und allfällige\nSanktionierung von Verhalten, das sich seit dem 1. Januar 2022 ereignet hat und unter das\nEthik-Statut fällt. Diese Zuständigkeit wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Schweizer\nSportgerichts wiederholt bestätigt.4\n\nD. Zuständigkeit für Sachverhalte vor dem 1. Januar 2022\n\n86. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ebenfalls die rechtliche Beurteilung\nmutmasslicher Ethikverstösse, die sich vor dem 1. Januar 2022 und damit vor Inkrafttreten\ndes Ethik-Statuts sowie der entsprechenden Statutenänderungen von Swiss Olympic (d.h.\nvom 1. Januar 2022 sowie vom 1. Juli 2024) ereignet haben sollen.\n\n"}