{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n65. Betreffend die Anwendbarkeit des Code of Conduct wendet die angeschuldigte Person ein,\ndass dieser ebenfalls nicht für Trainer und Spieler anwendbar sei, da weder Trainer noch\nSpieler darin erwähnt werden und der Code of Conduct folglich keine konkreten\nVerhaltensnormen vorgibt. Zudem habe die angeschuldigte Person den Code of Conduct nie\nunterzeichnet bzw. sich dessen Verhaltensregelungen unterworfen, weshalb der Code of\nConduct auch vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann.\n\n66. Schliesslich seien die Verbandsreglemente von Swiss Olympic sowie die Statuten des SHV\nund dessen Code of Conduct im Sinne der Rechtsprechung zu den allgemeinen\nGeschäftsbedingungen auszulegen, wonach im Rahmen einer Globalübernahme\nungewöhnliche und unklare Regelungen nicht zum Nachteil der angeschuldigten Person\nausgelegt werden können.\n\n67. Zudem führt die angeschuldigte Person weiter aus, dass im vorliegenden Fall aufgrund der\nmonopolartigen Stellung von Swiss Olympic und der Unmöglichkeit eines Sportlers, sich der\n(Schieds-)Gerichtsbarkeit von Swiss Olympic zu entziehen, strafrechtliche Prinzipien\nAnwendung finden. Unter diesem Punkt wendet die angeschuldigte Person insbesondere\nein, dass das Ethik-Statut keine rückwirkende Anwendung finden kann und eine analoge\nAnwendung des Ethik-Statuts ausgeschlossen ist.\n\n3. Zu den Vorwürfen im Einzelnen\n\n3.1 Vorwürfe von Januar 2022 bis Februar 2022\n\n68. Betreffend die Vorwürfe von Januar 2022 und Februar 2022 bezüglich E.________ und\nK.________ führt die angeschuldigte Person sinngemäss das Folgende aus:\n\n- Die angeschuldigte Person anerkennt, dass die Kommunikation mit der von ihr\ntrainierten Juniorenspielerin (E.________) sowie der Co-Trainerin einer anderen\nMannschaft (K.________) \"nicht gut\" gewesen sei. Die angeschuldigte Person\nanerkennt den Inhalt der von E.________ und K.________ der Antragstellerin\nübermittelten Screenshots bzw. Fotografien der Nachrichten als korrekt an;\n- Die angeschuldigte Person führt ergänzend aus, dass sie E.________ nie unter Druck\ngesetzt habe bzw. gezwungen habe, über irgendwelche Themen zu sprechen. Die\nKommunikation über Snapchat mit E.________ sei nie gegen ihren Willen erfolgt und\nes wäre E.________ auch jederzeit freigestanden, den Kontakt mit der\nangeschuldigten Person abzubrechen;\n- Die angeschuldigte Person führt betreffend die Nachrichten mit E.________ weiter\naus, dass diese bloss aufgrund einer Initiative von E.________ eine sexuelle\nKonnotation angenommen haben; sowie\n- Das die angeschuldigte Person mit der Co-Trainerin des Vereins B.________\n(K.________) nie physischen Kontakt gehabt habe und K.________ auch mehrfach\n\n13\nvon sich aus die angeschuldigte Person angeschrieben und die angeschuldigte Person\nzu einem gemeinsamen Glas Wein einzuladen versucht habe. Es handle sich bei den\nNachrichten mit K.________ folglich um ein gegenseitiges Anstacheln.\n\n69. Im Ergebnis verneint die angeschuldigte Person das Vorliegen eines Verstosses gegen Art.\n2.1.4 des Ethik-Statuts, weshalb die sexuelle Integrität von E.________ und K.________\nnicht verletzt wurde.\n\n3.2 Vorwürfe betreffend die Jahre 2015 bis 2021\n\n70. Betreffend die Vorwürfe in den Jahren 2015 bis 2021 bezüglich L.________, M.________\nund N.________ führt die angeschuldigte Person zusammengefasst und sinngemäss aus,\ndass die gegen die angeschuldigte Person erhobenen Vorwürfe unwahr sind und sich die\nbehaupteten verbalen und physischen sexuellen Kontakte nie zugetragen haben.\n\n4. Sanktion\n\n71. Betreffend eine etwaig festzulegende Sanktion führt die angeschuldigte Person in einem\nersten Schritt aus, dass die angeschuldigte Person mangels einer anwendbaren rechtlichen\nGrundlage überhaupt nicht bestraft werden kann.\n\n72. Unabhängig davon, dass die angeschuldigte Person das Vorliegen eines Ethikverstosses und\ndie Möglichkeit einer Sanktionierung bestreite, bedauere dieser sein Verhalten gegenüber\nK.________ und insbesondere E.________, dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass die\nangeschuldigte Person viel Herzblut in den Handballsport und insbesondere den Verein\nB.________ investiert und sich mit Leib und Seele für den Handballsport, den Verein\nB.________ und seine Mannschaft engagiert habe. Zudem sei die angeschuldigte Person\ndurch die Entlassung als Cheftrainer des Vereins B.________ in der Folge dieses Verfahrens\nbereits bestraft, weshalb keine zusätzliche Sanktionierung mehr erforderlich sei.\n\n73. In jedem Fall erweise sich deshalb insbesondere die lebenslange Sperre als\nunverhältnismässig.\n\n5. Veröffentlichung des Entscheids\n\n74. Schliesslich trägt die angeschuldigte Person betreffend die etwaige Veröffentlichung des\nEntscheides sinngemäss vor, dass davon abzusehen sein solle, da die angeschuldigte Person\nohnehin freizusprechen sein wird.\n\n75. Selbst im Falle eines Schuldspruches sei weiter von einer Veröffentlichung des Urteils\nabzusehen, da das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte der angeschuldigten\nPerson bei weitem nicht übersteige. Es handle sich bei der angeschuldigten Person nicht um\neine bekannte Persönlichkeit, weshalb ohnehin kein Interesse der Öffentlichkeit an der\nKenntnisnahme eines etwaigen Schuldspruchs bestehe.\n\n"}