{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n - Die angeschuldigte Person habe an Spielerinnen, welche von der angeschuldigten\nPerson trainiert wurden, Nachrichten verschickt, in denen die angeschuldigte Person\nÄusserungen über körperliche Vorzüge gemacht habe;\n- Die angeschuldigte Person habe an Spielerinnen, welche von der angeschuldigten\nPerson trainiert wurden, Nachrichten versendet, die von den Empfängerinnen als\nobszöne und sexuelle Äusserungen aufgefasst werden mussten;\n- Die angeschuldigte Person habe an Spielerinnen, welche von der angeschuldigten\nPerson trainiert wurden, ungefragt Bilder ihres nackten Oberkörpers und sogar ihres\nPenis zugesendet; sowie\n- Die angeschuldigte Person habe Geschlechtsverkehr mit Spielerinnen gehabt, die von\nder angeschuldigten Person trainiert und ihr deshalb anvertraut wurden, wobei eine\nvon ihnen zum Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehres 15 Jahre alt war (die\nangeschuldigte Person war etwa 30 Jahre alt), währen die andere Spielerin im\nZeitpunkt des Geschlechtsverkehres 19 Jahre alt war (die angeschuldigte Person war\netwa 35 Jahre alt).\n\n55. Die beschriebenen Handlungen im Zusammenhang mit diesen Vorfällen würden deshalb\neine Verletzung von Art. 6 der Ethik-Charta sowie der Statuten des SHV und des Code of\nConduct begründen und seien durch das Schweizer Sportgericht zu sanktionieren. Da die\nEthik-Charta keine Sanktionsmassnahmen für Fehlverhalten vorsehen, seien analog die\nSanktionsmassnahmen des Code of Conduct des SHV anzuwenden.\n\n11\n4. Sanktion\n\n56. Die Antragstellerin erachtet den mehrfachen Verstoss der angeschuldigten Person gegen\nArt. 2.1.4 des Ethik-Statuts, gegen Art. 6 der Ethik-Charta sowie gegen die Statuten des SHV\nbzw. den Code of Conduct des SHV, indem die angeschuldigte Person mehrfach die sexuelle\nIntegrität mehrerer Spielerinnen des Vereins B.________ bzw. in einem Fall einer Co-\nTrainerin einer anderen Mannschaft des Vereins B.________ verletzte, als erstellt und\nfordert deshalb eine angemessene Bestrafung.\n\n57. Die Antragstellerin stuft die durch die angeschuldigte Person mutmasslich begangene\nVerletzungen des Ethik-Statuts in ihrem Untersuchungsbericht als insgesamt\nschwerwiegend ein.\n\n58. Strafverschärfend für die angeschuldigte Person wirke sich in erster Linie aus, (i) dass die\nmutmasslich betroffenen Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der\nangeschuldigten Person standen, (ii) dass die angeschuldigte Person das Ethik-Statut\nwiederholt und fortgesetzt verletzt habe, (iii) dass vereinzelte Verstösse mutmasslich gegen\nminderjährige Personen, die ihm anvertraut worden waren, erfolgt sind und (iv) dass sich\ndie angeschuldigte Person im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wenig kooperativ und\nohne Reue gezeigt und Unwahrheiten verbreitet habe sowie erst auf die Vorlage klarer\nBeweismittel sein Verhalten zugegeben habe.\n\n59. Vor diesem Hintergrund beantragt die Antragstellerin, die angeschuldigte Person dauerhaft\nfür das Trainieren von weiblichen Spielerinnen im organisierten Sport zu sperren und die\nangeschuldigte Person zur Bezahlung einer Geldbusse von CHF 2'000.00 zu verpflichten.\n\n5. Veröffentlichung des Entscheids\n\n60. Die Antragstellerin beantragt weiter die Veröffentlichung des Entscheids. Diesbezüglich\nberuft sich die Antragstellerin auf Art. 6.3 Ethik-Statut, wonach Entscheide teilweise oder in\nvollem Umfang veröffentlicht werden können mit der Namensnennung der angeschuldigten\nPerson.\n\n61. Konkret begründet die Antragstellerin diesen Antrag damit, dass die Angelegenheit bereits\neine hohe mediale Präsenz erreicht habe und das öffentliche Interesse für eine Publikation\ndes Entscheids spreche.\n\nB. Die Position der angeschuldigten Person\n\n1. Zuständigkeit\n\n62. Die angeschuldigte Person führt betreffend die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts\nsinngemäss das Folgende aus: Die angeschuldigte Person bestreitet die Zuständigkeit des\nSchweizer Sportgerichts, bzw. früher der DK für Fälle von Ethikverstössen nicht generell in\nder ersten Stellungnahme vom 18. August 2023, sondern führt im Wesentlichen aus, dass\nvorliegend gar kein Ethikverstoss vorliege. Deshalb bestehe keine Zuständigkeit des\nSchweizer Sportgerichts.\n\n63. Erst mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob die angeschuldigte Person formal die\nUnzuständigkeitseinrede gegen das vom Schweizer Sportgericht übernommene Verfahren\nder DK. Diese Unzuständigkeitseinrede begründete die angeschuldigte Person damit, dass\ndie angeschuldigte Person nie einer Unterstellung unter die Zuständigkeit des Schweizer\nSportgerichts bzw. damals der DK erfolgt ist.\n\n12\n2. Anwendbares Recht\n\n64. Betreffend das anwendbare Recht führt die angeschuldigte Person aus, dass die Statuten\ndes SHV im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar seien. Zudem sei es falsch, dass die\nEthik-Charta von Swiss Olympic im vorliegenden Fall für die Vorwürfe betreffend die Jahre\n2015 bis 2021 anwendbar ist, da die Ethik-Charte weder direkt noch indirekt über die\nStatuten des SHV anwendbar ist. Zwar verweise Art. 5 Abs. 2 der Statuten des SHV auf die\nEthik-Charta doch ergibt sich daraus weder eine konkrete Verpflichtung gegenüber den\nSpielern, Trainern, usw. noch eine entsprechende Sanktion. Die entsprechenden Rechte und\nPflichten richten sich folglich ausschliesslich an den SHV.\n\n"}