{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n48. Da das Schweizer Sportgericht per 1. Juli 2024 die Kompetenzen der DK übernommen habe,\nsei das Schweizer Sportgericht aufgrund der früheren Zuständigkeit der DK zur Behandlung\nder vorliegenden Angelegenheit zuständig. So halte insbesondere Art. 10.3.3 des Ethik-\nStatut (2025) fest, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung von früheren\nEthikverstössen zuständig ist, bei denen am 1. Januar 2022 noch kein Verfahren vor einer\nrechtsprechenden Instanz des Mitgliedverbandes oder der Partnerorganisation von Swiss\nOlympic hängig gewesen ist. Bei Verstössen vor dem 1. Januar 2022 wende das Schweizer\nSportgericht gemäss Art. 10.3.4 des Ethik-Statuts die Statuten und Reglemente des\nbetreffenden Mitgliedverbandes von Swiss Olympic an. Es könne, so die Antragstellerin,\nschlicht nicht sein, dass niemand zur Beurteilung von Fällen vor der dem 1. Januar 2022\nzuständig sei. Dies gälte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin\nverpflichtet sei, auch Sachverhalte vor dem 1. Januar 2022 zu untersuchen.\n\n2. Anwendbares Recht\n\n49. Betreffend das anwendbare Recht führt die Antragstellerin zusammengefasst das Folgende\naus: Der Verein B.________ sei ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und Mitglied des SHV\n(Art. 1 und Art. 6 der Statuten). Der SHV sei zudem eine Sportorganisation im Sinne von Art.\n1.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut und der Verein B.________ eine Sportorganisation im Sinne von\nArt. 1.1 Abs. 2 lit. c Ethik-Statut. Gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. d, f und h Ethik-Statut sind\nAngestellte oder Beauftragte einer Sportorganisation, Betreuer von Sportler:innen (z.B.\nTrainer) und Personen, die Inhaber einer Swiss Olympic Card sind, seit dem 1. Januar 2022\ndem Ethik-Statut unterstellt. Da die angeschuldigte Person Headcoach der Hauptmannschaft\ndes Vereins B.________ (SPL 1) und Besitzer einer Swiss Olympic Trainer Card sei, unterstehe\ndie angeschuldigte Person für Vorfälle nach dem 1. Januar 2022 dem Ethik-Statut.\n\n50. Für Vorfälle vor dem 1. Januar 2022 - vorliegend in den Jahren 2015 bis 2021 - gälte die\nEthik-Charta von Swiss Olympic. Gemäss der Ethik-Charta hätten sämtliche Verbände, die\nMitglied von Swiss Olympic sind, die Pflicht, die neun Prinzipien der Ethik-Charta in ihre\nStatuten zu integrieren. Folglich müssen sich diese Prinzipien in den Statuten des SHV wie\nauch in dessen Code of Conduct wiederfinden. Die Statuten des SHV seien deshalb direkt\nanwendbar. Zudem bestehe seit dem 1. September 2017 ein Code of Conduct. Sowohl in\nden Statuten des SHV wie auch im Code of Conduct werde auf die Ethik-Charta verwiesen\n(Art. 5 Abs. 2 der Statuten des SHV, bzw. Codex 1 des Code of Conduct).\n\n51. Zusammengefasst unterstehe die angeschuldigte Person deshalb für Sachverhalte ab dem\n1. Januar 2022 dem Ethik-Statut in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht. Für die\nSachverhalte aus den Jahren 2015 bis 2021 unterstehe die angeschuldigte Person ferner der\nEthik-Charta und den Statuten des SHV wie auch dem Code of Conduct.\n\n10\n3. Zu den Vorwürfen im Einzelnen\n\n3.1 Vorwürfe von Januar 2022 bis Februar 2022\n\n52. Die Antragstellerin erachtet es als erwiesen an, dass die angeschuldigte Person im Zeitraum\nvom Januar 2022 bis zum Februar 2022 die folgenden Handlungen vorgenommen hat:\n\n- Die angeschuldigte Person habe gegenüber einer von ihr trainierten\nJuniorenspielerin (E.________) Bemerkungen getätigt, welche von dieser als\nAdressatin obszön und sexistisch empfunden werden könnten;\n- Die angeschuldigte Person habe einer von ihr trainierten Juniorenspielerin\n(E.________) Nachrichten über Snapchat versendet, die von der Adressatin als\naufdringlich empfunden werden mussten (z.B. Aufforderung, Nacktfotos zu schicken\noder gemeinsam eine Nacktsauna zu besuchen);\n- Die angeschuldigte Person habe einer Co-Trainerin einer anderen Mannschaft\n(K.________) anzügliche und unangebrachte Nachrichten mit einem sexuellen Inhalt\nversendet; sowie\n- Die angeschuldigte Person habe eine von ihr trainierte Juniorenspielerin\n(E.________) gegen ihren Willen umarmt, was dieser unangenehm war und die\nangeschuldigte Person wusste oder wissen musste.\n\n53. Mit seinem Verhalten, seinen Äusserungen und seinen Nachrichten habe die angeschuldigte\nPerson gegen Art. 2.1.4 (Verletzung der sexuellen Integrität) des Ethik-Statuts verstossen\nund damit die sexuelle Integrität der von ihm trainierten Juniorenspielerin bzw. der Co-\nTrainerin einer anderen Mannschaft verletzt.\n\n3.2 Vorwürfe in den Jahren 2015 bis 2021\n\n54. Die Antragstellerin erachtet es als erwiesen an, dass die angeschuldigte Person im Zeitraum\nvon 2015 bis 2021 die folgenden Handlungen vorgenommen hat:\n\n"}