{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n39. Am 7. März 2025 fand die Hauptverhandlung in Form einer Videokonferenz statt. Das\nGericht wurde während der gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am\nSekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der\nVerhandlung die angeschuldigte Person, vertreten durch Rechtsanwalt Zani Dzaferi, sowie\ndie Antragstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Stadler, teil. Die Parteien haben\nan den bereits gestellten Anträgen vollumfänglich festgehalten. Im Rahmen der\n\n8\nHauptverhandlung befragte das Gericht die angeschuldigte Person und I.________ als\nZeugen ausführlich zur Sache. Den Parteien wurde das rechtliche Gehör zum vorliegend\nmassgeblichen Sachverhalt gewährt und die Parteien konnten sich im Rahmen der\nParteivorträge ausführlich dazu äussern.\n\n40. In Anschluss an die Hauptverhandlung erachtet das Schweizer Sportgericht das Verfahren\nals spruchreif.\n\n41. Am 13. März 2025 entschied der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht, dem Antrag\nder vorsitzenden Richterin auf Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3\nVerfRegl um zwei Monate stattzugeben. Die Frist wurde bis am 7. Mai 2025 verlängert.\n\n42. Am 17. April 2024 [recte 17. April 2025] übermittelte die Antragstellerin dem Schweizer\nSportgericht einen Antrag um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Erlass eines\nSchiedsspruchs im Verfahren CAS 2025/A/11306. Die Antragstellerin begründet diesen\nAntrag sinngemäss damit, dass das genannte Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport\n(TAS) hängig sei und die grundlegende und auch für das vorliegende Verfahren relevante\nFrage kläre, ob das Schweizer Sportgericht für Vorfälle zuständig ist, die sich vor dem Jahr\n2022 ereignet haben. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und Rechtssicherheit sei es\ndeshalb sachgerecht und angezeigt, den Ausgang des TAS-Verfahrens abzuwarten.\n\n43. Mit Verfahrensverfügung vom 25. April 2025 wies das Schweizerische Sportgericht den\nSistierungsantrag der Antragstellerin, unter Bezugnahme auf den Vorentscheid vom 20.\nDezember 2024 sowie die Verfahrensverfügung vom 11. Februar 2025, ab. Zudem behandle\ndas Verfahren vor dem TAS einen Entscheid der DK, der in einem Verfahren gefällt wurde,\ndas vom Schweizer Sportgericht gemäss den Übergangsbestimmungen abgeschlossen, aber\nnicht in der Eigenschaft des Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g\nSpoFöV und in seiner Eigenschaft als Schiedsgericht gefällt wurde.\n\n44. Am 2. Mai 2025 übermittelte die angeschuldigte Person dem Schweizer Sportgericht eine\nEingabe. Die angeschuldigte Person ersuchte das Schweizer Sportgericht sinngemäss, dass\ndas es das Sportgericht der Antragstellerin untersage, eine Medienmitteilung über den\nvorliegenden Fall zu publizieren und weiter davon abgesehen wird, den Entscheid auf der\nInternetseite des Schweizer Sportgerichts zu publizieren. Die angeschuldigte Person führt\ndiesbezüglich aus, dass auch eine anonyme Publikation des Entscheides (unter Ausführung\ninsbesondere der Vorwürfe vor dem 1. Januar 2022) einen irreparablen Schaden für die\nangeschuldigte Person zur Folge hätte, da trotz der Anonymität einen Schluss auf die\nIdentität der angeschuldigten Person möglich sei, was zu einer Vorverurteilung in Bezug auf\nVorfälle führen könnte, zu welchen das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung nicht\nzuständig ist. Das Schweizer Sportgericht verzichtete darauf, SSI zu einer Stellungnahme\neinzuladen.\n\nIV. Positionen der Parteien\n45. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen\nder Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente\nder Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in\ndiesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und\nBeweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und\nArgumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung\nder Ansprüche nicht erwähnt werden.\n\n9\nA. Die Position der Antragstellerin\n\n46. Die Vorbringen der Antragstellerin basierend auf ihren schriftlichen Eingaben können wie\nfolgt zusammengefasst werden:\n\n1. Zuständigkeit\n\n47. Betreffend die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts führt die Antragstellerin\nzusammengefasst das Folgende aus: Die DK sei insbesondere für Ethikverstösse zuständig\ngewesen (Art. 4 des Reglements der DK). Gemäss Art. 5.6 Ethik-Statut prüfe die DK den\nUntersuchungsbericht der Antragstellerin und hört die betroffenen Parteien an. Im Fall von\nEthikverstössen spreche die DK angemessene Disziplinarmassnahmen aus.\n\n"}