{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n28. Mit Verfahrensverfügung vom 20. Dezember 2024 hiess das Schweizer Sportgericht den\nAntrag der angeschuldigten Person, über die Zuständigkeit einen Vor- bzw.\nZwischenentscheid zu fällen, gut. Das Schweizer Sportgericht bejahte gestützt auf Art. 11\nAbs. 2 VerfRegl im Sinne eines Vorentscheids die Zuständigkeit zur Beurteilung des\nvorliegenden Falles und verwies für die Begründung auf den Endentscheid. Der Antrag der\nangeschuldigten Person, das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken,\nwurde folglich als gegenstandslos abgeschrieben. Schliesslich setzte das Schweizer\nSportgericht der angeschuldigten Person eine Frist bis zum 31. Dezember 2024, um diverse\nUnterlagen (insb. Arbeitsverträge mit dem Verein B.________, die Statuten der einzelnen\nGönnervereinen des Vereins B.________, in denen die angeschuldigte Person Mitglied ist\noder war und ein Auszug betreffend den Besitz einer Swiss Olympic Card) einzureichen.\nAbschliessend wurden die Parteien bis zum 9. Januar 2025 aufgefordert, zur Frage des\nanwendbaren Rechts Stellung zu nehmen, insbesondere hinsichtlich der Anwendbarkeit der\nStatuten des Vereins B.________, der Statuten des SHV sowie der Ethik-Charta von Swiss\nOlympic.\n\n29. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 übermittelte die angeschuldigte Person dem Schweizer\nSportgericht die Statuten des Vereins B.________2010 sowie des Gönnervereins\nO.________. Zudem teilte die angeschuldigte Person mit, dass diese die Swiss Olympic\nTrainer Card nicht mehr habe und die Anfrage betreffend Arbeitsverträge beim Verein\nB.________ hängig sei.\n\n30. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 reichte die angeschuldigte Person zwei Trainerverträge mit\ndem Verein B.________ ein. Zudem hielt die angeschuldigte Person weiterhin an der\nUnzuständigkeitseinrede fest.\n\n31. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 nahm die Antragstellerin Stellung zu der Frage des\nanwendbaren Rechts. Sinngemäss führt die Antragstellerin aus, dass die angeschuldigte\nPerson ab dem 1. Januar 2022 dem Ethik-Statut unterstellt war und dieses für die Vorfälle\nnach dem 1. Januar 2022 Anwendung fände. Für die Vorfälle im Zeitraum vor dem 1. Januar\n2022 sei nach Ansicht der Antragstellerin die Ethik-Charta anwendbar, deren Prinzipien sich\nsodann in den Statuten des SHV wie auch dessen Code of Conduct wiederfinden müssen.\n\n7\n32. Mit Stellungnahme ebenfalls vom 16. Januar 2025 äusserte sich die angeschuldigte Person\nzum anwendbaren Recht. Sinngemäss trägt die angeschuldigte Person vor, dass vor dem 1.\nJanuar 2022 keine gültige Sanktionsgrundlage vorliege und eine Sanktionierung der\nangeschuldigten Person für etwaige Verfehlungen vor dem 1. Januar 2022 ausgeschlossen\nsei. Weiter führt die angeschuldigte Person aus, dass das Ethik-Statut für Vorfälle nach dem\n1. Januar 2022 zwar grundsätzlich eine Sanktionsgrundlage darstelle, aber kein Verstoss\ngegen das Ethik-Statut vorliege, weshalb auch diesbezüglich eine Sanktionierung\nausgeschlossen sei.\n\n33. Mit E-Mail vom 30. Januar 2025 teilte der SHV mit, auf die persönliche Teilnahme an einer\nHauptverhandlung zu verzichten und bat darum, einzig über den Ausgang des Verfahrens\ninformiert zu werden und Einblick in die Verfahrensakten zu erhalten.\n\n34. Mit E-Mail vom 7. Februar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 7. März 2025\nfestgesetzt.\n\n35. Mit Verfahrensverfügung vom 11. Februar 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht unter\nBezugnahme auf Art. 11 Abs. 1 und 2 VerfRegl, dass sich das Gericht zur Beurteilung für\nSachverhalte, welche sich ab dem 1. Januar 2022 ereignet haben, unter Anwendung des\nEthik-Statuts als zuständig erachtet. Zudem teilte das Schweizer Sportgericht mit, dass die\nHauptverhandlung in der Form einer Videokonferenz durchgeführt wird und informierte\nüber den Ablauf der Hauptverhandlung. Ferner teilte das Schweizer Sportgericht mit, dass\nE.________ und I.________ als Zeugen befragt werden können.\n\n36. Mit Einladung vom 11. Februar 2025 wurden die Zeug:innen E.________ und\nI.________ zur Teilnahme an der Hauptverhandlung aufgefordert. Mit E-Mail vom 16.\nFebruar 2025 teilte E.________ unter anderem mit, dass sie sich seit mehreren Wochen in\neinem körperlichen Erschöpfungszustand befindet, welcher durch zusätzliche psychische\nBelastung verstärkt wird und sie deshalb um Abnahme der Einladung ersucht. Eventualiter\nersucht E.________ sinngemäss um die Möglichkeit, etwaige Fragen des Schweizer\nSportgerichts schriftlich beantworten zu können. Auf Nachfrage des Schweizer Sportgerichts\nreichte E.________ am 20. Februar 2025 zudem ein Arztzeugnis ein.\n\n37. Nach Einsicht in das entsprechende Arztzeugnis gestattete das Schweizer Sportgericht\nE.________ die Möglichkeit, die Fragen des Gerichts schriftlich beantworten zu können.\nZugleich setzte das Schweizer Sportgericht mit Schreiben vom 25. Februar 2025 den\nParteien eine Frist, innerhalb derer sie dem Gericht allfällige Fragen einreichen konnten, die\nsie E.________ stellen möchten. Zudem teilte das Schweizer Sportgericht mit, dass die\nschriftlichen Antworten von E.________ den Parteien vor der Hauptverhandlung zur\nVerfügung gestellt werden.\n\n38. Innert Frist gingen keine Ergänzungsfragen der Parteien ein. Der schriftliche Fragenkatalog\nan E.________ wurde dieser am 4. März 2025 zugestellt. Am 6. März 2025 übermittelte\nE.________ die schriftlichen Antworten auf ihre Zeugenbefragung. Die schriftlichen\nAntworten wurden gleichentags den Parteien zur Verfügung gestellt.\n\n"}