{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n19. Als Begründung für die provisorische Massnahme führte die DK sinngemäss aus, dass diese\nnotwendig sei, um künftige Ethikverstösse der angeschuldigten Person zu verhindern. Die\nMassnahme sei zudem verhältnismässig, sofern das vorliegende Verfahren innert\nvernünftiger Zeit fortgeführt werden könne. Zugleich setzte die DK der angeschuldigten\nPerson Frist bis am 23. Juni 2023, um eine Stellungnahme einzureichen. Zudem wies die DK\ndie Antragstellerin an, bis am 6. Juni 2023 den potenziellen Opfern die Verfügung der DK in\ngeeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.\n\n20. Mit Schreiben vom 18. August 2023 reichte die angeschuldigte Person, vertreten durch\nseinen Rechtsvertreter, nach zweifach erfolgter Fristerstreckung, eine Stellungnahme mit\nfolgenden Rechtsbegehren ein:\n\n\"1. Es seien die Rechtsbegehren der Antragstellerin vollumfänglich abzuweisen\nund der Angeschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen;\n2. Eventualiter sei der Angeschuldigte lediglich während zwei Jahren für das\nTrainieren von weiblichen Spielerinnen (Juniorinnen, Frauen und\nFrauenmannschaften) im organisierten Sport zu sperren und die\nAntragstellerin anzuweisen, davon abzusehen, die Öffentlichkeit über den\nEntscheid der Disziplinarkammer zu informieren und subeventualiter sei die\nAntragstellerin anzuweisen, auf eine Nennung der Identität des\nAngeschuldigten, des Vereins B.________ sowie irgendwelcher inhaltlicher\nDetails des Falles (d.h. betroffene Personen, Inhalt der vorgeworfenen\nKommunikation etc.) zu verzichten.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der\nAntragstellerin.\"\n\n21. Weitere Verfahrensschritte vor der DK erfolgten nicht.\n\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n22. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des\nSportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss\ngehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.\n\n23. Die DK reichte die vollständige Akte am 7. August 2024 beim Sekretariat des Schweizer\nSportgerichts ein.\n\n24. Mit Eröffnungsschreiben vom 13. November 2024 teilte der Direktor der Stiftung Schweizer\nSportgericht den Parteien mit, dass das Verfahren zwischen SSI und der angeschuldigten\nPerson im Sinne der Verfügung des Präsidenten der Disziplinarkammer des Schweizer Sports\nvom 26. Mai 2023 mit sofortiger Wirkung von der Stiftung Schweizer Sportgericht\nübernommen wird. Ausserdem wurde den Parteien die Bestellung des Gerichts, die\nzuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber\nhinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer\nSportgericht, sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen\nRechtspflege informiert und dass das Urteil gemäss dem Reglement betreffend das\nVerfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl) unter\nBerücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer\nSportgerichts publiziert werden würde. Schliesslich wurde den Parteien im\n\n6\nEröffnungsschreiben mitgeteilt, dass sie bis zum 4. Dezember 2024 das Recht hätten, in\nschriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen.\n\n25. Mit Schreiben vom 14. November 2024 beantragte der SHV Parteistellung. Auf das\nEinreichen einer Stellungnahme wurde verzichtet.\n\n26. Mit Schreiben vom 21. November 2024 nahm die angeschuldigte Person zum\nEröffnungsschreiben vom 13. November 2024 Stellung. Zusammengefasst führt die\nangeschuldigte Person sinngemäss aus, dass die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts\nbestritten sei, da sie sich nie der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts unterstellt habe.\nZudem führte die angeschuldigte Person aus, dass während der Dauer des Verfahrens neben\nihr und der Antragstellerin keinen weiteren Personen Einsicht in die Verfahrensakten zu\ngewähren sei.\n\n27. Mit E-Mail vom 11. Dezember 2024 teilte die Antragstellerin mit, auf eine weitere\nStellungnahme zu verzichten und verwies im Übrigen auf den Untersuchungsbericht vom\n19. April 2023. Ferner teilte die Antragstellerin mit, keine Zustimmung zu einem\nZirkularentscheid zu erteilen, da nicht von einem klaren Sachverhalt ausgegangen werden\nkönne.\n\n"}