{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n13. Die Antragstellerin führte in der Folge diverse Befragungen mit weiteren Personen durch,\nnamentlich am 23. Mai 2022 jeweils per Telefon mit K.________ (Co-Trainerin einer anderen\nMannschaft des Vereins B.________; das Gespräch wurde in einer Telefonnotiz\nfestgehalten, in der K.________ Ausführungen über einen Austausch auf Instagram\nzwischen November 2020 und Februar 2022, als sie volljährig war, tätigte) und mit\nL.________ (Spielerin des Vereins B.________, welche von der angeschuldigten Person\ntrainiert wurde; das Gespräch wurde in einer Telefonnotiz festgehalten, in der L.________\nAusführungen über WhatsApp- und Snapchat-Nachrichten zwischen 2018 und 2021, als sie\nminderjährig war, tätigte). Am 2. und am 9. Mai 2022 führte die Antragstellerin zudem zwei\nweitere Befragungen (per Telefon, festgehalten in geschwärzten Telefonnotizen, in der über\nSnapchat- und Instagram-Austausch zu einem unbestimmten Zeitpunkt berichtet wird)\ndurch. Diese zwei Personen bestanden jedoch auf ihre Anonymität, weshalb die Identität\ndieser Personen dem Schweizerischen Sportgericht bis dato nicht bekannt ist.\n\n14. Mit Datum vom 9. Juni 2022 führte die Antragstellerin eine Befragung der angeschuldigten\nPerson durch. Anlässlich der Befragung wurden der angeschuldigten Person die Screenshots\n\n4\nder Nachrichten mit E.________ und K.________ vorgelegt, wobei die angeschuldigte\nPerson die Nachrichten explizit bestätigt und signiert hat. In ihrer Befragung sagte die\nangeschuldigte Person sinngemäss aus, dass sie als Trainer eine Leistungskultur im Verein\nB.________ implementiert habe und diese als Vorbild für die Nachwuchsmannschaften\nleben wollte. Betreffend die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sei er erstmals im Februar 2022\ndurch den Präsidenten des Vereins B.________, I.________, informiert worden. Dabei\nwurde dem Verein B.________ erstmals mitgeteilt, dass sich eine Nachwuchsspielerin\ninfolge des persönlichen Kontakts mit der angeschuldigten Person bedrängt fühle, wobei der\nangeschuldigten Person sofort klar gewesen sei, dass es sich bei dieser Nachwuchsspielerin\num E.________ handle. Weiter gab die angeschuldigte Person an, dass die Snapchat\nNachrichten alle auf einer kollegialen Ebene waren und auf explizite Frage verneinte, dass\ndie Nachrichten einen sexuellen Inhalt hatten, die angeschuldigte Person die\nentsprechenden Nachrichten aber nicht mehr vorliegend habe. Sodann gab die\nangeschuldigte Person an, die Nachrichten an E.________ als nicht gut zu beurteilen. Die\nangeschuldigte Person gab sinngemäss ferner an, dass E.________ den Kontakt über\nSnapchat nicht abgeblockt habe und selbst immer wieder Fragen an die angeschuldigte\nPerson gestellt habe, auch mit sexuellem Inhalt. In diesem Zusammenhang führte die\nangeschuldigte Person aus, dass sie diese Nachrichten hätte abblocken sollen. Zudem gab\ndie angeschuldigte Person an, dass ihr das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr als Trainer\nund E.________ als Spielerin bekannt gewesen sei. Betreffend den Vorwurf von K.________\nführte die angeschuldigte Person sinngemäss aus, dass es sich bei ihr nicht um eine seiner\nSpielerinnen handelte, sondern sie sich privat kannten.\n\n15. Am 20. Juni 2022 wurden schliesslich per Telefon M.________ (ehemalige Spielerin unter\nder angeschuldigten Person; das Gespräch wurde in einer Telefonnotiz festgehalten, in der\nM.________ Ausführungen über einen Austausch von Nachrichten zwischen 2015 und 2019,\nals sie minderjährig war, tätigte) und N.________ (ehemalige Spielerin unter der\nangeschuldigten Person; das Gespräch wurde in einer Telefonnotiz festgehalten, in der\nN.________ Ausführungen über einen Austausch im 2018, als sie volljährig war, tätigte)\nbefragt.\n\nB. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n\n16. Am 19. April 2023 reichte die SSI ihren Untersuchungsbericht betreffend Ethikverstoss bei\nder Disziplinarkammer des Schweizer Sports (\"DK\") mit folgenden Rechtsbegehren ein:\n\n\"1. A.________ sei dauerhaft für das Trainieren von weiblichen Spielerinnen\n(Juniorinnen, Frauen und Frauenmannschaften) im organisierten Sport zu\nsperren.\n2. A.________ sei zu einer Geldbusse von CHF 2'000.00 zu verurteilen.\n3. Die Stiftung Swiss Sport Integrity sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den\nEntscheid der Disziplinarkammer zu informieren, unter Nennung seiner\nIdentität.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten A.________.\"\n\n17. Mit Schreiben vom 19. April 2023 sendet die SSI der DK den Untersuchungsbericht sowie\ndie Stellungnahme des Schweizerischen Handball-Verbands.\n\n18. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 eröffnete die DK ein Verfahren gegen die angeschuldigte\nPerson wegen möglichen Verstosses insbesondere gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut. Zudem\nwurde die angeschuldigte Person per sofort provisorisch mit einem Verbot belegt,\nAthletinnen im organisierten Sport zu trainieren, sowie selbst in einer Schweizer\n\n5\nSportorganisation zu trainieren, sofern dort auch Athletinnen am Trainingsbetrieb\nteilnehmen.\n\n"}