{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\n - sie sich inzwischen ihrem Vater anvertraut und mit ihm besprochen habe, dass sie\ndem Trainer eine WhatsApp schreiben und ihn darin deutlich auffordern solle, diese\nintimen Nachrichten zu unterlassen, sie sich jedoch nicht getraut habe diesen Schritt\nzu unternehmen, weil sie während des Trainings direkten Kontakt zum Trainer habe\nund es zu Konfrontationen kommen könnte.\n- sie von einer anderen Spielerin der ersten Mannschaft des Vereins B.________\nerfahren habe, dass sich die angeschuldigte Person bereits bei anderen Spielerinnen\nso verhalten habe. Jene Spielerinnen seien auch zum Club-Präsidenten des Vereins\nB.________ gegangen und hätten die Vorfälle gemeldet, wobei anschliessend jedoch\nnichts passiert sei.\n- die fraglichen Nachrichten mit intimen und aufdringlichen Fragen mit der\nangeschuldigten Person im Dezember 2021 angefangen hätten und zum aktuellen\nZeitpunkt weiter andauern und insbesondere in den letzten paar Tagen wieder\nangefangen hätten. Die angeschuldigte Person habe zudem auch versucht,\nE.________ per FaceTime anzurufen.\n- sie sich aufgrund dieser Umstände etwas unwohl in den Trainings fühle, obwohl sie\ndie Trainings mit der angeschuldigten Person grundsätzlich gerne absolviere und\ndiese als sehr gut bezeichne.\n\n9. Am 25. Februar 2022 ging bei der Antragstellerin eine Meldung des Schweizerischen\nHandball-Verbands (\"SHV\"), vertreten durch Ariane Pejkovic, ein. Gemäss dieser Meldung\nwurde G.________ (Leiterin P.________ und ehemalige Spielerin des Vereins B.________)\nvon einer ehemaligen, minderjährigen Mitspielerin (17 Jahre alt) kontaktiert, da diese vom\nTrainer SPL1 des Vereins B.________ - der angeschuldigten Person - Fotos und Nachrichten\nzugesendet erhalten hat, welche ihr sehr unangenehm seien. Es liegen diesbezügliche\nScreenshots des Whatsapp Verlaufs zwischen dem Trainer und der Juniorin vor, welche die\nJuniorin aber nicht an die Antragstellerin weiterleiten möchte. G.________ hat die Juniorin\nermutig, sich bei der Antragstellerin zu melden. Dem SHV sei aber zurzeit nicht bekannt, ob\nsich diese Spielerin bei der Antragstellerin gemeldet hat, weshalb der SHV seiner Pflicht als\nVerband nachgehe und den Vorfall mit allen dem SHV vorliegenden Informationen meldet.\n\n10. Gestützt auf diese Meldungen zeigte die Antragstellerin der angeschuldigten Person am\n30. März 2022 an, dass gegen sie ein Untersuchungsverfahren wegen eines mutmasslichen\nVerstosses gegen Art. 2.1.4 des Ethik-Statut des Schweizer Sports (Verletzung der sexuellen\n\n3\nIntegrität) eröffnet wurde und wies darauf hin, dass die angeschuldigte Person gemäss Art. 7\nAbs. 2 VerfReg SSI i.V.m. Art. 4.4 Abs. 1 Ethik-Statut zur Mitwirkung verpflichtet sei, ausser\nes bestünden Ausstandsgründe nach Art. 7 Abs. 3 VerfReg SSI. Mit Schreiben vom selben\nTag hat die Antragstellerin auch E.________ und den Präsidenten des Vereins B.________\ndarüber informiert, dass gegen die angeschuldigte Person ein Untersuchungsverfahren\neröffnet wurde.\n\n11. Am 20. April 2022 führte die Antragstellerin eine Befragung mit E.________ durch und\nerstellte diesbezüglich ein schriftliches Protokoll. Anlässlich dieser Befragung übergab\nE.________ an die Antragstellerin zahlreiche Screenshots von Nachrichten, welche die\nangeschuldigte Person an E.________ über Snapchat zugestellt hat. In ihrer Befragung sagte\nE.________ sinngemäss aus, dass E.________ seit Sommer 2021 und ihrem Wechsel zum\nVerein B.________ regelmässigen Kontakt mit A.________ hatte, da er ab dann ihr Technik-\nTrainer (2x Training pro Woche) war und ihr mit dem Umzug nach H.________bzw. dem\nAuffinden einer Gastfamilie half. Da zu Beginn an keine Gastfamilie verfügbar war, wohnte\nE.________ im Sommer 2021 zwei Woche bei A.________. Weiter gab E.________ an, dass\nzunächst ein normales Verhältnis zu A.________ bestand und sie ihn als hilfsbereit\nwahrgenommen habe. Ab ungefähr November 2021 habe A.________ jedoch damit\nbegonnen, E.________ intensiver über Snapchat anzuschreiben, was E.________\nunangenehm war. E.________ war zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt. Die Nachrichten nahm\nE.________ als aufdringlich wahr und beinhalteten sexuelle Andeutungen und\nBemerkungen über den Körper von E.________. Zudem habe A.________ an E.________\nfreizügige Bilder von sich zugesendet. E.________ fühlte sich durch diese Situation\nüberfordert. Auf die Frage, ob A.________ E.________ je tätlich sexuell belästigt habe, gab\nE.________ an, dass es an einem Dienstagabend im Januar/Februar 2022 zu einer\nUmarmung durch A.________ kam, welche E.________ sehr unangenehm war, sie sich aber\nnicht dagegen wehren konnte. Die Umarmung fand statt, nachdem A.________ E.________\nnach dem Training an den Bahnhof gefahren habe, wobei E.________ angab, lieber zu Fuss\nzum Bahnhof zu laufen, A.________ jedoch auf sein Fahrangebot gedrängt habe.\n\n12. Am 21. April 2022 wurde I.________, Präsident des Vereins B.________, durch die\nAntragstellerin befragt. I.________ führte unter anderem aus, dass an einem\nDonnerstagnachmittag anfangs März ein Gespräch mit J.________ und der angeschuldigten\nPerson stattgefunden habe anlässlich dessen sich die angeschuldigte Person und der Verein\nB.________ geeinigt hätten, dass sie sich per sofort trennen würden.\n\n"}