{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-05-07", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-28_2025-05-07.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-28---Entscheid-vom-07-05-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "a7b5d7d527c188e5f0b2157194c060fa"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 07.05.2025 SSG 2024/E/28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:54", "Checksum": "0945ce66fbc08498b06aec2285411755", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28\n\nSSG 2024/E/28 - SSI v. A.________\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzende Richterin: Isabelle Fellrath, Dr.iur., Rechtsanwältin, Morges\nRichterin: Ada Sofie Altobelli, Rechtsanwältin, Zürich\nRichter: Loris Baumgartner, Rechtsanwalt, Zürich\n\nIn der Sache\n\nzwischen\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Stadler, KRNETA Advokatur Notariat, Bern\n\n- Antragstellerin -\n\nund\n\nA.________\nvertreten durch Rechtsanwalt Zani Dzaferi, Müller Paparis AG, Zürich\n\n- Angeschuldigte Person -\n\n1\nI. Die Parteien\n1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (\"SSI\" oder \"Antragstellerin\") ist eine Stiftung nach\nschweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als\nNationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2)\nals auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer\nSport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.\n\n2. A.________ (\"angeschuldigte Person\" oder \"Trainer\"), geb. 1984 war beim\nVerein B.________ als Trainer der 1. Mannschaft sowie Sportchef Juniorinnen angestellt.\n\n3. Die SSI und der Trainer werden im Folgenden gemeinsam als \"Parteien\" bezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Ethikverstoss gemäss dem Ethik-Statut\ndes Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 (\"Ethik-Statut\").\n\n5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss\nden Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben sowie basierend auf den von\nSSI / Disziplinarkammer des Schweizer Sports überwiesenen Akten wiedergegeben. Für\nweiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im\nnachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der\nbetreffenden Fragen relevant ist.\n\nA. Verfahren vor Swiss Sport Integrity\n\n6. Am 28. Januar 2022 ging bei der Antragstellerin eine telefonische Meldung von C.________\nein. Dieser informierte die Antragstellerin, dass er von D.________ kontaktiert worden sei.\nD.________ sei selber von einer 17-jährigen Spielerin, welche D.________ früher trainiert\nhatte, kontaktiert worden. Diese Spielerin habe D.________ mitgeteilt, dass sie in ihrem\nneuen Verein von einem Trainer regelmässig kontaktiert werde. Dieser sende der besagten\nSpielerin freizügige Bilder, fragte sie nach Bildern von ihr und mache der Spielerin auch\nsonstige Avancen. Der Spielerin sei dieses Verhalten äusserst unangenehm.\n\n7. Mit Meldung vom 16. Februar 2022 gab sich die betroffene Spielerin, E.________, zu\nerkennen und benannte die angeschuldigte Person als A.________. In ihrer Meldung gab\nE.________ an, dass:\n\n- sie vor einigen Monaten den Verein gewechselt habe und seither im Nachwuchs des\nVereins B.________ spiele; A.________ sei nicht ihr direkter Trainer;\n- aufgrund des weiten Anreiseweges und vor dem Hintergrund, dass E.________ das\nSportgymnasium in F.________, besuche, sie eine Gastfamilie gesucht habe. Bevor\nE.________ diese gefunden habe, habe sie während rund zwei bis drei Wochen bei\nder angeschuldigten Person gelebt.\n- nach dem Aufenthalt bei der angeschuldigten Person dieser den Kontakt zu\nE.________ gesucht habe. Sie berichtet unter anderem von einem Ereignis, wo die\nangeschuldigte Person E.________ und ihren Vater an ein Eishockeyspiel eingeladen\n\n1\nBundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0\n(Sportförderungsgesetz, SpoFöG).\n2\nVerordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01\n(Sportförderungsverordnung, SpoFöV).\n\n2\nhabe und beabsichtigte, E.________ im Anschluss noch alleine zu treffen, was diese\nihrem Vater jedoch nicht erzählen solle. Das besagte Treffen habe in der Folge nicht\nstattgefunden\n- ein Austausch zwischen E.________ und der angeschuldigten Person über Snapchat\nstattfand, wobei die angeschuldigte Person von E.________ Bilder verlangte und\nsexuelle konnotierte Dinge gefragt habe. E.________ habe keine Bilder versendet\nund die Fragen der angeschuldigten Person ausweichend beantwortet, jedoch weder\nden Kontakt abgebrochen noch klar und deutlich gesagt, dass sie solche Anfragen\nnicht wünscht.\n- diese Anfragen Auswirkungen auf ihr psychisches Wohlbefinden hätten und dass ihr\ndas äusserst unangenehm gewesen sei.\n\nE.________ gab gegenüber der Antragstellerin weiter an, über Screenshots von bestimmten\nNachrichten zu verfügen und diese der Antragstellerin zu übergeben.\n\n8. Am 21. Februar 2022 meldete sich E.________ erneut telefonisch bei der Antragstellerin\nund teilte unter anderem mit, dass:\n\n"}