5 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO). 27 bzw. kurze Schreiben an die Beschwerdeführerin) eingegeben. Vor diesem Hintergrund scheint eine Parteientschädigung zugunsten von SSI und zulasten der im Wesentlichen obsiegenden Beschwerdeführerin nicht angemessen. 28 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht: