136. Eine Parteientschädigung steht grundsätzlich gemäss den üblichen Kostenverteilungsregeln (vgl. Art. 26 VerfRegl i.V.m. Art. 95 ff. ZPO5.) nur der obsiegenden Partei zu. Im vorliegenden Verfahren unterlag SSI mit dem Grossteil der Anträge. Das Gericht berücksichtigt ausserdem, dass SSI im vorliegenden Verfahren einen sehr geringen Aufwand hatte, namentlich waren die Eingaben von SSI verhältnismässig kurz (maximal vier Seiten inkl. Rubrum) und verwiesen pauschal auf den Nichteröffnungsentscheid, und SSI hat total sieben relativ kurzen Beweismitteln (neben dem Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 mehrheitlich E-Mails