Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich gefolgt werden kann und dass die Rechtsbegehren von SSI vollumfänglich abgewiesen wurden, mithin das Vorbringen der fehlenden Beschwerdelegitimation zurückgezogen wurde und dem Vorbringen, die Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden, nicht gefolgt werden konnte. Unter diesen Umständen sind die Verfahrenskosten zu vollumfänglich, mithin in Höhe von CHF 800.00 der Beschwerdegegnerin respektive SSI aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz