134. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten teilweise SSI und teilweise der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich gefolgt werden kann und dass die Rechtsbegehren von SSI vollumfänglich abgewiesen wurden, mithin das Vorbringen der fehlenden Beschwerdelegitimation zurückgezogen wurde und dem Vorbringen, die Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden, nicht gefolgt werden konnte.