133. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Bei einer Beschwerde ist diese Bestimmung sinngemäss anwendbar, wobei der unterliegenden Partei die Kosten auferlegt werden. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen.