Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. In seinem Kostenentscheid hat das Schweizer Sportgericht insbesondere auch berücksichtigt, dass sich beide Parteien von Beginn an kooperativ gezeigt und die Durchführung des Verfahrens in keiner Weise erschwert haben, was letztlich zu einem vergleichsweise weniger aufwändigen Verfahren geführt hat. 2. Verteilung der Verfahrenskosten