Die Vorhalte betreffend die Trainerin 2, auf welche sich das Rechtsbegehren (Nummer 2) der Beschwerde bezieht, fallen demgegenüber quantitativ und qualitativ wesentlich geringfügiger aus. Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, die erwähnte Trainerin 2 sei die Schwester der Trainerin 1 und habe von den Verhaltensweisen der Trainerin 1 gewusst und nichts dagegen unternommen. Im strafrechtlichen Sinne sei sie als Mittäterin zu qualifizieren.