127. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in der Hauptverhandlung vom 14. März 2025 sowie die Vorhalte, welche den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen sind, betreffen in erster Linie die angeschuldigte Trainerin 1. Die Vorhalte betreffend die Trainerin 2, auf welche sich das Rechtsbegehren (Nummer 2) der Beschwerde bezieht, fallen demgegenüber quantitativ und qualitativ wesentlich geringfügiger aus.