126. Zusammenfassend ist das Gericht der Ansicht, dass SSI die pflichtgemässen Abklärungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VerfRegl nicht in hinreichendem Masse vorgenommen hat, soweit dies für das Gericht basierend auf den Akten ersichtlich ist - oder sie wurden zwar vorgenommen, aber es liegt keine "vollständige", und somit für das Gericht keine nachvollziehbare Begründung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI vor.