25 andere möglicherweise diskriminiert werden). Hinsichtlich der Vorwürfe betreffend Beschimpfungen, Demütigungen und Ausgrenzung einzelner Läuferinnen enthält der Nichteröffnungsentscheid kaum Sachverhaltsabklärungen –abgesehen von angeblichen Bestreitungen durch die Trainerin 1 – wobei dem Gericht das entsprechende Protokoll nicht vorgelegt wurde. 125. Es ist daher basierend auf den Akten auch nicht ersichtlich, ob die Schwelle eines Ethikverstosses erreicht ist.