Untersuchung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI verfügt hat. 124. Da bereits die Sachverhaltsermittlung erhebliche Mängel aufweist, kann im Übrigen auch die darauf basierende Würdigung wenig überzeugen. So ist z.B. die eigenständige Interpretation und Auslegung von SSI in Bezug auf den Vorhalt von Zwangsanwendung (vgl. Rz. 67 67), ohne entsprechende Hinweise in den Akten (zumindest keine, von welchen das Gericht Kenntnis nehmen konnte), die auf eine solche Interpretation schliessen lassen, kaum nachvollziehbar.