Insgesamt stellt das Gericht zudem fest, dass SSI den Pflichten gemäss Art. 12 Abs. 2 VerfRegl SSI nicht hinreichend nachgekommen ist, beziehungsweise aufgrund einer mangelhaften Entscheidbegründung nicht nachgewiesen hat, dass SSI am 12. Juli 2024 zu Recht entschieden hat, keine Untersuchung zu eröffnen, weil sich "die vermuteten Verstösse gemäss Ethik- Statut nicht ausreichend erhärten, respektive belegen lassen". Basierend auf den in casu eingereichten Akten und den Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung kommt das Gericht zum Schluss, dass SSI nicht "unter vollständiger Begründung" die Nichteröffnung einer