122. Nach Ansicht des Gerichts wäre SSI – gerade in einer Situation, in der Aussage gegen Aussage steht – verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VerfRegl SSI vorzunehmen. Wird in einem solchen Fall aufgrund einer pauschalen Bestreitung durch eine der angeschuldigten Personen und aufgrund der Konstellation "Aussage gegen Aussage" der Fall ohne Weiteres zugunsten der angeschuldigten Person entschieden, sieht das Gericht darin eine gewisse Willkür bei der Beweiserhebung, welche den Ermessensspielraum von SSI überschreitet.