Aus Sicht des Schweizer Sportgerichts ist daher einzig erwiesen, dass SSI eine Befragung einer der angeschuldigten Trainerinnen, Trainerin 1, durchgeführt hat. Ob darüber hinaus weitere Beweismittel vorliegen, welche die Aussagen der Trainerin 1 stützen, kann das Gericht basierend auf der (insofern mangelhaften) Begründung des Nichteröffnungsentscheids nicht beurteilen. Insbesondere ist für das Gericht aus der Entscheidbegründung nicht ersichtlich, ob weitere Gespräche oder Abklärungen vorgenommen wurden oder ob SSI mit weiteren Personen Kontakt hatte, um den Sachverhalt weiter abzuklären.