121. Aus Sicht des Gerichts vermag diese unsubstantiierte Erklärung nicht aufzuzeigen, dass SSI den Pflichten gemäss Art. 12 Abs. 2 VerfRegl SSI nachgekommen ist. SSI hätte die Akten, insbesondere die Notizen der angeblichen Gespräche, wenn nötig geschwärzt, einreichen sollen, oder sie zumindest umschreiben können. Zudem hätte SSI die Anzahl von Aktennotizen, Telefonnotizen und weiteren Dokumente sowie deren Datum nennen können. Aus Sicht des Schweizer Sportgerichts ist daher einzig erwiesen, dass SSI eine Befragung einer der angeschuldigten Trainerinnen, Trainerin 1, durchgeführt hat.