115. Das Schweizer Sportgericht nimmt grundsätzlich keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor, es beurteilt die Untersuchungsberichte und die Nichteröffnungsentscheide von SSI (vgl. Art. 72g Abs. 1 lit a Ziff. 2 SpoFöV). In Bezug auf die Beschwerde und die darin gestellten Rechtsbegehren ist daher lediglich zu prüfen, ob SSI am 12. Juli 2024 die Vorabklärungen in Bezug auf den gegenständlichen Fall zu Recht festgestellt hat, dass sich die vermuteten Verstösse gegen das Ethik-Statut nicht ausreichend erhärten, respektive belegen lassen und mithin zu Recht entschieden hat, keine Untersuchung zu eröffnen.