114. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI verfügt SSI "unter vollständiger Begründung mit oder ohne Kostenfolge die Nichteröffnung einer Untersuchung, respektive deren Einstellung, wenn sich die möglichen Verstösse gemäss Ethik-Statut nicht ausreichend erhärten, respektive belegen lassen". Im Rahmen der Vorabklärungen prüft SSI, ob sich die mögliche Verletzung des Ethik- Statuts erhärten lässt. Zu diesem Zweck beschafft SSI gemäss Art. 12 Abs. 2 VerfRegl SSI Dokumente, holt Auskünfte ein und trifft weitere sachdienliche Abklärungen.