Die Vorhalte hinsichtlich Beschimpfungen und ungerechtfertigte Diskriminierungen seien nicht nachgewiesen. Direkter Zwang zu Trainings trotz Schmerzen gehe "wohl mehr in die Richtung", dass die Trainerin 1 keine alternative Trainingsmethode angeboten habe, was per se nicht ein Ethikverstoss darstelle, und zudem sei es auch nicht unüblich, dass Läuferinnen teilweise grossen Belastungen ausgesetzt seien. 112. Die übrigen Vorhalte (organisatorischer und administrativer Natur sowie ggf. vereins- und arbeitsrechtlicher Natur) seien keine Ethik-Verstösse.