111. Im Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 begründet SSI die Nichteröffnung im Wesentlichen damit, dass die Vorhalte bestritten und somit die Ethikverstösse nicht hinreichend nachweisbar seien, sowie damit, dass die geschilderten Vorbringen –- selbst wenn sie zutreffen würden - die Schwelle eines Ethikverstosses nicht erreichen würden. So sei es etwa - gerade im Leistungssportkontext – nachvollziehbar, dass eine Trainerin versuche, für ihr