2. Der Beschwerdegegnerin respektive SSI 110. Hinsichtlich der Hauptanträge der Beschwerdeführerin beantragt SSI die vollumfängliche Abweisung, soweit darauf eingetreten wird. SSI führt zur Begründung aus, dass im Rahmen der Vorabklärungen geprüft werde, ob sich die gemeldeten, möglichen Verletzungen des Ethik-Statuts erhärten lassen oder nicht, dass SSI zu diesem Zweck Dokumente beschaffe, Auskünfte einhole und weitere sachdienliche Abklärungen treffe. Ausserdem habe SSI einen erheblichen Ermessensspielraum und habe daher entschieden, in diesem Fall 672/2023 keine Untersuchung zu eröffnen.