109. Zum anderen sei die Würdigung von SSI nicht nachvollziehbar. SSI basiere den Nichteröffnungsentscheid im Wesentlichen darauf, dass Aussage gegen Aussage stehe und dass einige Läuferinnen bzw. deren Eltern mit der Trainerin 1 offenbar zufrieden gewesen seien und daher auch mit ihr den Verein verlassen hätten. Daraus leite SSI fehlende Beweisbarkeit ab, was gegen Art. 8 ZGB verstosse. Ausserdem sei nicht verständlich, warum SSI die Schwelle der ethischen Vorwerfbarkeit als nicht erreicht bzw. die potenziellen Ethikverstösse als nicht schwerwiegend genug betrachte (selbst wenn die Vorwürfe "wahr" wären).