108. Zum einen sei die Beweiserhebung durch SSI willkürlich, weil sich SSI im Wesentlichen nur auf die Befragung der angeschuldigten Trainerin 1 gestützt habe und deren pauschale Bestreitungen in keiner Weise hinterfragt habe oder weitere Abklärungen vorgenommen habe. So sei etwa die fristlose Kündigung durch den Vorstand nicht weiter abgeklärt worden. Aus sei das Protokoll der Befragung nicht unterzeichnet worden, was weitere Fragen zur Echtheit und Finalität des Protokolls aufwerfe.