107. Sie – und weitere meldende Personen – habe bzw. hätten schwere Vorwürfe bzw. potenzielle Ethikverstösse der Trainerinnen substantiiert vorgebracht, unter anderem und sinngemäss regelmässige, systematische Äusserungen und Handlungen (wie Demütigungen, Erniedrigungen und Benachteiligung von einzelnen Läuferinnen, insbesondere der Tochter der Beschwerdeführerin) um diese bloss zustellen, Zerstörung von deren Selbstvertrauen, sowie (ihres Erachtens) fragwürdige Trainingsmethoden, darunter auch Anwendung von Zwang, Ausnützung einer Machtposition.