103. Basierend auf den obenstehenden Erwägungen geht das Gericht davon aus, dass der Entscheid im vorliegenden Fall erst am 13. September 2024 rechtswirksam der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und somit die 14-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 14 Abs. 2 VerfRegl SSI eingehalten wurde, indem die Beschwerde am 27. September 2024 bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben wurde. 104. Zusammengefasst ist daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten. 22 IX. Materielles A. Rechtsbegehren und Argumente