102. Weiter berücksichtigt das Gericht bei seiner Würdigung, dass SSI später – per 1. Januar 2025 – eine klarere Rechtsgrundlage eingeführt hat, indem der massgebliche Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI revidiert wurde und dort nun in der neuen Fassung ausdrücklich auf elektronische Zustellung abgestellt wird und dass überdies nun der Zustellungszeitpunkt ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Versands der E-Mail festgelegt wird.