Zudem wurde die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (vgl. Art. 28 VerfRegl) –-weder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die (rechtswirksame) Kommunikation (ausschliesslich) per E-Mail erfolge, noch hat die Beschwerdeführerin einer solchen Kommunikation zugestimmt. 101. Die Praxis von SSI scheint hinsichtlich der Zustellung ebenfalls nicht konsistent gewesen zu sein. Wäre SSI tatsächlich davon ausgegangen, dass eine rechtswirksame Zustellung ausschliesslich per E-Mail erfolgt, ist nicht nachvollziehbar, warum dennoch eine postalische Zustellung mittels eingeschriebenen Versands erfolgte.