100. Während das Gericht vorliegend davon ausgeht, dass die E-Mail am 12. Juli 2024 zugestellt wurde (siehe oben Rz. 99), lag aus Sicht des Gerichts mit Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI (Fassung vom 13. Februar 2023) keine hinreichend klare Rechtsgrundlage für eine Zustellung per E- Mail vor. Die Bestimmung erwähnt – im Unterschied zu den Bestimmungen, auf welche sich die oben erwähnte Rechtsprechung des CAS stützt –nicht ausdrücklich, dass eine elektronische Zustellung genügt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (vgl. Art.