• die massgebliche Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI angepasst wurde und ab dem 1. Januar 2025 ausdrücklich die Zustellung "auf elektronischem Weg" und "subsidiär in anderweitig geeigneter Textform" vorsieht; weiter präzisiert die neue Bestimmung, dass eine Verfahrenshandlung ab jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, "an dem sie per E-Mail an die Empfängerin oder den Empfänger gesendet wurde".