• dass die Kommunikation zwischen SSI und der Beschwerdeführerin über die E-Mail - Adresse lief, an welche der Nichteröffnungsentscheid am 12. Juli 2024 gesendet wurde, daneben aber auch über Telefon kommuniziert wurde; • die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sämtliche Verfahrenshandlungen (inklusiv die Zustellung von Entscheiden) ausschliesslich per E-Mail erfolgen und auch keine Zustimmung von der Beschwerdeführerin eingeholt wurde;