96. Es stellt sich somit die Frage, ob fristauslösendes Ereignis die Zustellung per E-Mail am 12. Juli 2024 oder die Zustellung per eingeschriebener Post am 13. September 2024 war. Sollte die Zustellung am 12. Juli 2024 rechtswirksam erfolgt sein, dann wäre die Beschwerdefrist 20 abgelaufen und nicht auf die Beschwerde einzutreten. Ist jedoch in casu der 13. September 2024 das massgebliche Zustellungsdatum, wäre die Beschwerdefrist eingehalten und auf die Beschwerde einzutreten, sofern keine anderen Gründe gegen ein Eintreten sprechen.