• Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI sei unklar und daher zulasten des Verwenders auszulegen. • Die Zustellung habe daher per eingeschriebener Post zu erfolgen, ausser die Parteien würden ausdrücklich eine andere Zustellungsform vereinbaren, was im Rahmen der Kommunikation mit SSI nicht der Fall sei - im Gegensatz zum Verfahren vor dem Sportgericht, wo nicht nur eine klare Rechtsgrundlage im VerfRegl bestehe, sondern insbesondere die Beschwerdeführerin auch mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vom 12. Dezember 2024 ausdrücklich zugestimmt habe.