• Es sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu AGB anwendbar, weil SSI das VerfRegl einseitig vorgebe. Demnach sei die - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - ungewöhnliche Regel von SSI (Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI) aus Sicht des "Zustimmenden" auszulegen, weshalb auch branchenübliche Klauseln für einen branchenfremden Konsumenten ungewöhnlich sein könnten. Geschäftsfremd sei die Klausel zudem dann, wenn sie den Vertragscharakter wesentlich verändert oder in erheblichem Mass aus dem gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus fallen.