2. Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Beschwerdefrist 94. Die Beschwerdeführerin hält die Beschwerdefrist für eingehalten, da sie der Ansicht ist, der Nichteröffnungsentscheid sei ihr am 13. September 2024 rechtswirksam per eingeschriebener Post zugegangen und sie habe sodann innert 14 Tagen die Beschwerde bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben. Grundsätzlich wird für die Argumente der Parteien auf den entsprechenden Titel (vgl. IV, Die Positionen der Parteien) verwiesen. Nachfolgend werden nur die wichtigsten Argumente in nicht abschliessender Form aufgeführt.