• Auf die Frage, warum der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI per 1. Januar 2025 angepasst wurde, antwortete der Vertreter von SSI, man habe den Wortlaut jenem des Sportgerichts angleichen wollen. Seit 1. Januar 2025 lautet der Wortlaut von art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI "Verfahrenshandlungen nach diesem Reglement werden grundsätzlich auf elektronischem Weg zugestellt, subsidiär in anderweitig geeigneter Textform. Sie werden in der Regel an die von den Verfahrensbeteiligten angegebenen E- Mail-Adressen gesendet.